Gesundheitsplattform

Die Gesundheitsplattform …

… hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, in der Landes-Zielsteuerungskommission und im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen (§ 11 Bgld. GFG). Insbesondere hat die Gesundheitsplattform Beschlüsse zur landesspezifischen Ausformung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung, zur Gewährung von Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen (Strukturmittel) und zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen wie beispielsweise zur Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die intra- und extramurale Leistungserbringung oder im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (z.B. ELGA) zu fassen.

Mitglieder mit Stimmrecht

  • das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung (Vorsitz)
  • fünf von der Burgenländischen Landesregierung entsandte Mitglieder
  • sechs von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG entsandte Mitglieder
  • ein vom Bund entsandtes Mitglied
  • ein vom Österreichischen Städtebund entsandtes Mitglied
  • jeweils ein Mitglied der Interessensvertretungen der Gemeinden gem. § 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Mitglieder ohne Stimmrecht

  • ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied
  • ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied
  • ein von der KRAGES entsandtes Mitglied
  • ein von der Krankenhaus der Bearmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH entsandtes Mitglied
  • ein von der Ärztekammer für Burgenland entsandtes Mitglied
  • ein von der Landeszahnärztekammer Burgenland entsandtes Mitglied

Auschuss der Gesundheitsplattform

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus je einem Mitglied aus dem Kreis der von der Landesregierung entsandten Mitglieder und der von der Sozialversicherung entsandten Mitglieder sowie weiters den von der Ärztekammer, der Landeszahnärztekammer (je nach Aufgabenstellung), der KRAGES und dem Konvent der Barmherzigen Brüder entsandten Mitgliedern. Aufgabe des Ausschusses ist die Behandlung von Anzeigen und die Abgabe von Empfehlungen an den Landeshauptmann im Zuge von Gründungen von Gruppenpraxen im Sinne des § 52b Ärztegesetz und des § 26a Zahnärztegesetz.

Burgenländischer Gesundheitsfonds

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